Allgemeine Geschäftsbedingungen der Topkonzept GmbH
§ 1 Erlaubnis
Der Verleiher ist im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 des Gesetzes zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Kiel am 30.01.2024. Eine Kopie der Erlaubnis wird diesem Vertrag beigefügt. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher unverzüglich über alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen in Sinne des § 12 AÜG schriftlich zu informieren.
Der Manteltarifvertrag des Bundesarbeitsverbands der Personaldienstleister (MTV BAP) findet Anwendung.
§ 2 Überlassung
Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher die in genannten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zu überlassen.
§ 3 Beginn, Dauer und Beendigung der Überlassung
1. Beginn und Ende der Überlassung richten sich nach den für den jeweiligen Arbeitnehmer festgelegten Zeitpunkten. Eine Verlängerung dieser Frist infolge von Urlaub oder Krankheit der überlassenen Arbeitnehmer findet nicht statt.
2. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Abberufung und Austausch von Arbeitnehmern
1. Der Verleiher kann während der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist durch andere, gleich geeignete Arbeitnehmer austauschen.
2. Der Entleiher kann am ersten Arbeitstag des Arbeitnehmers dessen Austausch bis 12:00 Uhr ohne Angabe von Gründen verlangen. Danach kann der Austausch nur verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer für die zugewiesene die Tätigkeit ungeeignet ist. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher in diesen Fällen unverzüglich eine geeignete Ersatzkraft zu überlassen.
3. Der Verleiher ist auch dann zur unverzüglichen Überlassung einer geeigneten Ersatzkraft verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer entschuldigt oder unentschuldigt fehlt und der Entleiher eine Ersatzkraft anfordert.
4. Verstößt der Verleiher gegen eine in Abs. 2 und 3 genannten Pflichten, so ist der Entleiher berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers fristlos zu kündigen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Entleihers bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung und Abrechnung
1. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher für jeden Arbeitnehmer pro Arbeitsstunde die vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer die im Arbeitnehmerüberüberlassungsvertrag zu zahlen.
2. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf der Grundlage der vom Entleiher unterzeichneten Stundennachweise der eingesetzten Arbeitnehmer.
3. Die Vergütung ist nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Für den Zugangsnachweis genügt eine Kopie der versendeten Email.
§ 6 Pflichten des Verleihers
1. Der Verleiher steht dafür ein, dass die Arbeitnehmer die notwendige Qualifikation für die Ausführung der vom Entleiher bezeichneten Tätigkeiten besitzen. Auf Verlangen ist der Verleiher zur Vorlage von Zeugnissen oder sonstigen Qualifikationsnachweisen für die überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet.
2. Über die Auswahl der Arbeitnehmer hinaus trifft den Verleiher keine Haftung für von den Arbeitnehmern ausgeführte Arbeiten.
3. Der Verleiher hat die überlassenen Arbeitnehmer auf die Wahrung der Firmeninteressen des Entleihers zu verpflichten, soweit nicht berechtigte Interessen des Verleihers entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers als auch nach deren Beendigung.
4. Der Verleiher verpflichtet sich, bei Überlassung eines nicht-deutschen Arbeitnehmers, der der Arbeitserlaubnis bedarf, die jeweils gültige Arbeitserlaubnis nach § 284 SGB III vorzulegen.
5. Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung und während der Dauer von Betriebsversammlungen kann der Entleiher verlangen, dass die Vertragspflichten ruhen. Der Verleiher verpflichtet sich, im Falle des § 11 Abs. 5 AÜG den Arbeitnehmer auf sein Arbeitsverweigerungsrecht hinzuweisen.
6. Der Verleiher verpflichtet sich, auf Verlangen des Entleihers mit Rücksicht auf die nach § 28 e SGB IV bzw. § 42 d EStG bestehende Haftung des Entleihers für die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer der überlassenen Arbeitnehmer entweder Bürgschaftserklärungen oder Garantieerklärungen beizubringen.
7. Der Entleiher kann vom Verleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für die überlassenen Arbeitnehmer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt verlangen.
8. Wird der Entleiher gemäß § 28 e SGB IV bzw. § 42 d EStG von der zuständigen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung in der Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt geltend gemachten Forderungen einzubehalten, bis der Verleiher nachweist, dass er die Beiträge bzw. die Steuer ordnungsgemäß abgeführt hat.
§ 7 Pflichten des Entleihers
1. Der Entleiher hat anzugeben, welche besonderen Merkmale die für die Leiharbeiter vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist.
2. Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Ansprüchen der Leiharbeitnehmer frei, die diese über die bei Beginn der Überlassung festgesetzte Vergütung hinausgehend nach § 10 Abs. 4 AÜG deshalb erlangen, weil die Angaben nach Abs. 1 und vollständig sind oder waren.
3. Der Entleiher verpflichtet sich, die Arbeitnehmer im Rahmen der bezeichneten Tätigkeit zu beschäftigen. Hierbei kann er den Arbeitnehmern Weisungen erteilen und die Arbeitsausführung überwachen.
4. Der Entleiher erfüllt die sich aus dem Arbeitseinsatz ergebenden gesetzlichen Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmern. Er ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
§ 8 Haftung des Entleihers
1. Haftet der Entleiher dem Verleiher wegen eines leicht fahrlässigen Verstoßes gegen seine Vertragspflichten, bestehen Schadensersatzansprüche des Verleihers nur im Umfang der vom Entleiher abgeschlossenen Versicherungen.
2. Haftet der Entleiher über Dritten auf Schadensersatz infolge von rechts- oder vertragswidrigen Handlungen des Verleihers oder seiner Arbeitnehmer, wird ihn der Verleiher von dieser Haftung Dritten gegenüber freistellen.
3. Der Verleiher wird den Entleiher sowie dessen Erfüllungsgehilfen von Schadensansprüchen der überlassenen Arbeitnehmer des Verleihers freistellen. Dies gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln des Entleihers gegeben ist oder soweit ein Versicherungsträger für den Schaden eintritt.
§ 9 Vermittlungsprovision
1. Übernimmt der Entleiher den Arbeitnehmer aus dem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung.
2. Für diese Vermittlung zahlt der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision in Höhe von Euro 25.000,00. Die Vermittlungsprovision ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und Arbeitnehmer fällig.
§ 10 Sonstige Vereinbarungen
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder dem AÜG nicht entsprechen, so sind Verleiher und Entleiher verpflichtet, die nichtige Bestimmung durch eine neue, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Bestimmung schriftlich zu ersetzen. Die übrigen Vertragsteile werden dadurch nicht berührt.
2. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.